Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage des Bibliotheksausweises und nach entrichteter Jahresgebühr. Die Anzahl der Medien pro Entlehnung kann von der Leitung der Stadtbibliothek begrenzt werden.
Leihfrist | |
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Bücher, Spiele, Konsolenspiele, CD-ROMs, DVD-ROMs | 4 Wochen |
Bestseller, Zeitschriften, Literatur-CDs | 2 Wochen |
DVDs, Musik-CDs | 1 Woche |
Download (Bibliothek digital) | |
eBooks | 21 Tage |
eAudio, eMusik | 14 Tage |
ePaper (Zeitschriften) | 2 Tage |
ePaper (Tageszeitungen) | 2 Stunden |
Die Rückgabe der Medien hat zeitgerecht zu erfolgen. Wird die Leihfrist überschritten, entstehen Versäumnisgebühren.
Fristverlängerung:
Verlängerungen können in der Bibliothek, telefonisch und über die Homepage vorgenommen werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt.
Zweigstellen | Bücherbus | |||
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1. Verlängerung | 2. Verlängerung | 1. Verlängerung | 2. Verlängerung | |
Bücher, CD-/DVD-ROMs, Konsolen- und Brettspiele, Sprachtrainingspakete, Themenpakete, Unterrichtsmaterialien | 2 Wochen | 2 Wochen | 4 Wochen | 4 Wochen |
Literatur-CDs, Musik-CDs, DVDs, Zeitschriften | 1 Woche | 1 Woche | 4 Wochen | 4 Wochen |
Bestseller, eMedien | keine Verlängerung | keine Verlängerung |
Vorbestellung:
Entlehnte Medien können gegen Bezahlung einer Gebühr persönlich, telefonisch und über die Homepage vorbestellt werden. Ebenso können im Rahmen der Ringleihe auch verfügbare Medien gegen Bezahlung der Vorbestellgebühr von einer Stadtbibliothekszweigstelle bestellt und in eine andere gewünschte Stadtbibliothekszweigstelle zugestellt werden. Nach Einlangen des bestellten Mediums in der Bibliothek wird die Benutzerin bzw. der Benutzer verständigt.
Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
Die Medien dürfen nicht an Dritte weiter verliehen, vervielfältigt oder zu öffentlichen Vorführungen benutzt werden.
Der Verlust oder die Beschädigung von Medien ist der Stadtbibliothek zu melden. Für abhanden gekommene oder beschädigte Bücher, Zeitschriften, Spiele, audiovisuelle Medien und Hüllen ist Schadensersatz zu leisten.